Die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 85 GOG ist nach § 16 AußStrG und nicht nach § 528 ZPO zu beurteilen (Spruch 245 alt).
Rückverweise
…Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 85 GOG ist nach den Bestimmungen des AußStrG zu beurteilen (RIS Justiz RS0084496; 6 Ob 626/90). Da Beschwerdegegenstand bei Verhängung einer Geldstrafe nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldstrafe, sondern die Tatsache der Bestrafung…