JudikaturOGH

RS0039443 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 1951

Zwei für den gleichen Kündigungstermin eingebrachten Aufkündigungen desselben Bestandverhältnisses begründen nicht Streitanhängigkeit, wenn sie sich auf verschiedene Tatbestände als Kündigungsgrund stützen.

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