RS0013255 – OGH Rechtssatz
Beim Verkauf eines Teiles der gemeinschaftlichen Sache handelt es sich nicht um eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, die vom Außerstreitrichter genehmigt werden kann, sondern es muss eine Teilungsklage erhoben werden, die - entgegen der bisherigen Judikatur - auch darauf gerichtet werden kann, die Gemeinschaft nur an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache aufzuheben.