JudikaturOGH

RS0037242 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2025

Das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleiches begründet nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache (SZ 21/124), führt jedoch zur Abweisung der Klage mangels eines Rechtsschutzinteresses.

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