JudikaturOGH

RS0000538 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 1951

Die Exekution zur Rechnungslegung ist auch dann zu bewilligen, wenn dem Exekutionstitel der Zeitraum, über den Rechnung gelegt werden soll, nicht zu entnehmen, dem Verpflichteten aber jedenfalls bekannt ist und die Exekution (ohne Einwendungen des Verpflichteten in dieser Richtung) nach § 354 und nicht nach § 353 EO bewilligt wurde, so daß eine Mitwirkung des Gerichtes bei der Exekution ohnedies nicht in Frage kommt.

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