Wurde ein Zeuge, der sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat, vom Angeklagten beleidigt und hat er sich das Verfolgungsrecht nicht vorbehalten, so ist dieses erloschen. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 263 StPO kann in diesem Fall auch mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 9 b StPO angefochten werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden