RS0029996 – OGH Rechtssatz
Der Eigentümer eines Bauwerkes ist von der Haftung nach § 1319 ABGB nicht dadurch befreit, daß er einen Baumeister mit der Abtragung aller einsturzgefährdenden Teile beauftragt hat, wenn dieser eine Mauer, deren Einsturzgefährdung für Laien erkennbar war, nicht abgetragen hat.