Ein "Ausfolgeschein" kann kein Inhaberpapier darstellen, sondern nur ein Legitimationspapier, das den Schuldner lediglich ermächtigt, ohne weitere Legitimationsprüfung den Ausfolgeschein zu honorieren. Die Weitergabe des Papieres wirkt dem Schuldner gegenüber wie eine Zession und beschränkt ihn nicht in seinen Einwendungen. § 367 ABGB ist unanwendbar, wenn nicht die Sache selbst, sondern der eine Anweisung zur Ausfolgung der Sache enthaltende "Ausfolgeschein" anvertraut und dann rechtswidrig weiterübertragen wurde.
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