JudikaturOGH

RS0039371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 1987

Wird eine Wiederaufnahmsklage im Wege einer Klagsänderung auf einen weiteren, ursprünglich nicht geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund gestützt, so muß hiebei gleichfalls die Frist des § 534 ZPO eingehalten sein.

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