RS0048466 – OGH Rechtssatz
Ein uneheliches Kind kann seiner Mutter nicht nur unter den Voraussetzungen der §§ 177, 178 ABGB, sondern gemäß § 169 ABGB unter weniger strengen Voraussetzungen abgenommen werden, und zwar auch dann, wenn von der Mutter kein schuldbarer Tatbestand gesetzt worden ist.