Wurde ein Dienstnehmer ohne rechtmäßigen Grund entlassen, so ist für den Entgeltanspruch § 1162 b ABGB und nicht § 1155 ABGB maßgebend; allenfalls kommt der im wesentlichen gleichlautende § 29 AngG zur Anwendung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden