JudikaturOGH

RS0021508 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1950

Wurde ein Dienstnehmer ohne rechtmäßigen Grund entlassen, so ist für den Entgeltanspruch § 1162 b ABGB und nicht § 1155 ABGB maßgebend; allenfalls kommt der im wesentlichen gleichlautende § 29 AngG zur Anwendung.

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