RS0025599 – OGH Rechtssatz
Nach § 1174 ABGB kann nur das Entgelt zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung nicht zurückgefordert werden, keineswegs aber das, womit die unerlaubte Handlung gegangen werden soll (zB Geld, das zur Umwechslung unter Umgehung des WSchG übergeben wurde).