Ein Werknutzungsrecht kann sich nur auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten beziehen, nicht aber auf das Recht, eine bestimmte Urheberbezeichnung zu verwenden. Es kann daher auch nicht eine teilweise vorzeitige Auflösung des Werknutzungsvertrages nach § 29 UrhG, die an sich zulässig wäre (hinsichtlich einzelner von mehreren Werken), in der Weise erfolgen, daß der Urheber bloß das Recht der Urheberbezeichnung unter Weiterbelassung der Verwertungsrechte zurücknimmt und so den Werknutzungsberechtigten in Abänderung des ursprünglichen Vertrages zur Verwendung einer anderen Urheberbezeichnung zwingt.
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