JudikaturOGH

RS0006747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 1982

Vor Ablauf der im § 131 AußStrG vorgesehenen Ediktalfrist kann eine vom Erbenkurator abgegebene Erbserklärung nicht zu Gericht angenommen werden. Dem Nachlaßkurator steht gegen seine Enthebung ein Rekursrecht zu.

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