RS0008127 – OGH Rechtssatz
Die Rechte der Pflichtteilsberechtigten sind im § 137 AußStrG nicht angeführt. Sie können daher im Ausfolgerungsverfahren Sicherstellung nur nach Maßgabe des § 138 AußStrG unter dem Gerichtspunkte verlangen, daß jeder Noterbe Verlassenschaftsgläubiger ist.