RS0037956 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 471 bezieht sich auch auf unbewegliche Sachen. Das Retentionsrecht nach dieser Gesetzesstelle kann grundsätzlich auch anläßlich einer Vermögensauseinandersetzung zufolge Erlöschens der Ehepakte aus dem Grunde des § 1266 ABGB. (Scheidung der Ehe aus beiderseitigen gleichteiligen Verschulden oder ohne Schuldausspruch) geltend gemacht werden.