JudikaturOGH

RS0037956 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 1979

Die Bestimmung des § 471 bezieht sich auch auf unbewegliche Sachen. Das Retentionsrecht nach dieser Gesetzesstelle kann grundsätzlich auch anläßlich einer Vermögensauseinandersetzung zufolge Erlöschens der Ehepakte aus dem Grunde des § 1266 ABGB. (Scheidung der Ehe aus beiderseitigen gleichteiligen Verschulden oder ohne Schuldausspruch) geltend gemacht werden.

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