RS0042604 – OGH Rechtssatz
Wird ein Klagebegehren hinsichtlich eines die Bagatellgrenze übersteigenden Betrages teils stattgebend, teils abweisend erledigt und nicht nur eine Partei dieses Urteil hinsichtlich eines die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Betrages mittels Berufung an, so ist dieselbe ohne die Beschränkung des § 501 ZPO zulässig; das Berufungsgericht entscheidet allerdings in "Bagatellsachen", weshalb eine Revision gegen sein Urteil unzulässig ist.