3Ob62/20v—OGH Entscheidung
02. September 2020
…16] 2. Wucher erfordert als objektives Merkmal zunächst eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung, wobei die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen sind (RS0016947; RS0016912). Auffallend ist das Missverhältnis, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass die Übermäßigkeit durch besondere Umstände des Falls, etwa die Gewagtheit…