JudikaturOGH

RS0056623 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 1992

Eine geistige Störung im Sinne des § 50 EheG ist nicht nur eine Geisteskrankheit minderen Grades, sondern es sind darunter auch nervöse Störungen wie Psychoneurosen, Zwangsneurosen und dergleichen, auch einzelne abnormale Handlungsweisen, aus denen sich das ehewidrige Verhalten ergibt, zu erblicken. (so schon RG vom 25.11.1940, IV 223/40).

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