JudikaturOGH

RS0005610 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 1950

Die Zusage des Gatten während aufrechter Ehegemeinschaft, seine Unterhaltspflicht auf eine bestimmte Art (Operation in einem bestimmten Sanatorium) zu erfüllen, begründet im Zweifel kein selbständig verfolgbares Recht der Gattin, sondern muß lediglich als jederzeit widerrufliche Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme bei der dem Ehegatten nach § 91 ABGB zustehenden Leitung des Hauswesens angesehen werden.

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