JudikaturOGH

RS0080419 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 2018

Auch das Unterlassen der Beseitigung einer unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Gefahrenerhöhung ist "Vornahme" derselben im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG. Auch bei der Kaskoversicherung darf ohne Einwilligung des Versicherers kein besonders gefährlicher Einstellungsort für das Fahrzeug gewählt werden.

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