JudikaturOGH

RS0010993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 1974

Der aus einer nicht verbücherten Servitut Berechtigte kann unter Nachweis seines rechtsmäßigen, redlichen und echten Besitzes die publizianische Klage nach § 372 bis § 374 ABGB erheben.

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