RS0028824 – OGH Rechtssatz
1) Eine einmalige Unachtsamkeit ist noch keine Untüchtigkeit.
2) Eine Person, die zur gehörigen Besorgung nur unter Leitung und Überwachung fähig ist, ist ohne diese Überwachung nur dann als untüchtig anzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß sie nur bei ordentlicher Überwachung imstande ist, die ihr aufgetragenen Arbeiten zu verrichten.