RS0041467 – OGH Rechtssatz
Ein Ausspruch nach § 410 ZPO ist überhaupt keine Entscheidung, sondern nur die Erfüllung der dem Gerichte auferlegten Pflicht, dem Beklagten ein vom Kläger gestelltes Anbot mitzuteilen. Dieser Ausspruch ist - da es sich eben um keine Entscheidung handelt - mit einem Rechtsmittel nicht bekämpfbar.