JudikaturOGH

RS0029144 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2014

Die Entlassungsgründe müssen nicht schon in dem Entlassungsschreiben (Entlassungserklärung) namentlich angeführt sein. Der Dienstgeber kann in der Folge noch weitere Entlassungsgründe heranziehen, selbst wenn er sie erst nach der Entlassung erfahren hat.

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