JudikaturOGH

RS0043734 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 1981

Hat das Rekursgericht versehentlich über einen unzulässigen Rekurs meritorisch entschieden, so kann der Gegner des seinerzeitigen Rekurswerbers gegen diese Entscheidung keinen Revisionsrekurs erheben (zB ein nach § 349 Abs 2 ZPO unzulässiger Rekurs).

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