RS0043734 – OGH Rechtssatz
Hat das Rekursgericht versehentlich über einen unzulässigen Rekurs meritorisch entschieden, so kann der Gegner des seinerzeitigen Rekurswerbers gegen diese Entscheidung keinen Revisionsrekurs erheben (zB ein nach § 349 Abs 2 ZPO unzulässiger Rekurs).