RS0024850 – OGH Rechtssatz
Das gesetzliche Pfandrecht nach § 1101 ABGB besteht auch zur Sicherung von Bestandzinsen, welche nicht in Geld bestehen, und kommt auch dem "Benützungsentgelt" zu Gute, welches der Bestandnehmer bei Weiterbenützung der Bestandsache nach Beendigung des Bestandverhältnisses auch bei nur objektivem Verzug für die Dauer der Vorenthaltung in Höhe des vereinbarten Zinses leisten muß.