RS0060011 – OGH Rechtssatz
Die Frist des § 41 Abs 4 GmbHG beginnt nicht bereits mit der notariellen Beurkundung des Widerspruches, sondern erst mit der Eintragung in das Protokollbuch. Dieses ist nicht mit den Verhanldungsprotokollen der §§ 41 Abs 2 und 123 GmbHG wesensgleich. In das Protokollbuch sind die Beschlüsse einzutragen.