JudikaturOGH

RS0077125 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 1950

Der Schutz des Titels eines Werkes der Literatur besteht lediglich in der Gewährung eines Unterlassungsanspruches und Beseitigungsanspruches im Sinne der §§ 81 und 82 UrhG. Die Verwendung des Titels eines Werkes stellt sich aber nicht als das Vergehen nach § 91 UrhG dar.

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