JudikaturOGH

RS0025591 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2010

Nach § 1174 ABGB kann nur eine solche Leistung nicht zurückverlangt werden, die zur Begehung einer unerlaubten Handlung gegeben wurde, nicht aber auch eine solche Leistung, die in Erfüllung eines nichtigen Vertrages erbracht wurde.

Rückverweise