Ein Vergleich kann - arglistige Irreführung ausgenommen - wegen Irrtums nur in den Punkten angefochten werden, die als unstreitig angesehen wurden. Bloße, wenn auch wahrheitswidrige Behauptungen des Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offen stand und oblegen wäre, können nicht als zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen werden.
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