Dem Erfordernis des § 370 ABGB und damit auch der Vorschrift des § 226 ZPO ist entsprochen, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, dass dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird.
…§ 226 ZPO dann entsprochen ist, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, dass dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird (vgl RIS Justiz RS0010920). Das ist hinsichtlich des Wohnungsinventars durch die Bezugnahme des Urteilsspruchs auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, worin dieses näher angeführt ist, gewährleistet. 3. Das…
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