RS0015425 – OGH Rechtssatz
Wird bei der Verlesung der Niederschrift über eine letztwillige Erklärung nach § 579 ABGB oder § 16 des Testamentsgesetzes ein infolge eines Mißverständnisses aufgenommenes Wort nicht mitverlesen, so führt diese Unterlassung Formungültigkeit der letztwilligen Erklärung nicht herbei.