JudikaturOGH

RS0015425 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 1950

Wird bei der Verlesung der Niederschrift über eine letztwillige Erklärung nach § 579 ABGB oder § 16 des Testamentsgesetzes ein infolge eines Mißverständnisses aufgenommenes Wort nicht mitverlesen, so führt diese Unterlassung Formungültigkeit der letztwilligen Erklärung nicht herbei.

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