JudikaturOGH

RS0005500 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 1950

Zur Sicherung einer Geldforderung kann ein Verbot der Veräußerung und Verpfändung, wie auch die Verwaltung von "anderen Vermögensrechten" (§§ 330 ff EO), insbesondere von gewerblichen Unternehmungen nicht bewilligt werden (vgl GlUNF 1618 und 6455, Neumann-Lichtblau S 1172, entgegengesetz: GlUNF 5901).

Rückverweise