RS0038319 – OGH Rechtssatz
Entscheidungen im Sinne des § 835 ABGB sind im außerstreitigen Verfahren zu fällen. Durch eine solche Entscheidung können die Minderheitseigentümer dazu verhalten werden, zur Durchführung des von der Mehrheit angestrebten und vom Richter genehmigten Wiederaufbaues eines bombenbeschädigten Hauses alle durch das WWG vorgeschriebenen Schritte, selbst zur Vornahme von Hypothekardarlehen, zu unternehmen.