6Ob213/08d—OGH Entscheidung
06. November 2008
…Grundregel macht zwar § 970c ABGB insofern eine Ausnahme, als den in § 970 ABGB bezeichneten Personen (wozu auch gewerbsmäßige Garagierungsunternehmen gehören [RIS-Justiz RS0011492, RS0019099]) das Recht zusteht, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Verwahrung die eingebrachten Sachen zurückzuhalten. Ein gewerbsmäßiges Garagierungsunternehmen betreibt die Beklagte jedoch nicht, weshalb weder §…