RS0006158 – OGH Rechtssatz
Im Pflegschaftsverfahren ist eine actio popularis, also ein jedermann zustehendes Recht zur Anrufung des Beistandes des Gerichtes, gesetzlich nur im § 178 ABGB verankert und findet nur dort Anwendung, wo durch das Verhalten eines Elternteiles eine Schädigung und Gefährdung des leiblichen, geistigen oder sittlichen Wohles des Kindes zu befürchten ist.