Hat das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unrichtigerweise in Urteilsform zurückgewiesen, so steht dagegen nur der Rekurs offen und wird die Bestimmung des § 528 ZPO hiedurch nicht ausgeschlossen (siehe auch JBl 1947/173; GlUNF 3988 und 4009).
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