Zur Frage des vertragsmäßigen Entgeltes im Rahmen des § 29 AngG, wenn Dienstverhinderung aus Gründen erfolgte, die nicht in der Person des Dienstnehmers gelegen waren, der Dienstgeber aber aus anderen Gründen den Dienstnehmer nicht beschäftigen konnte (siehe auch 1 Ob 57/49) und während dieser Verhinderungszeit der Dienstnehmer ein provisorisches, jederzeit sofort lösbares anderes Dienstverhältnis angetreten hat.
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