Die dem Strafurteil nachfolgende, rechtmäßige und dem Geschädigten bekanntgemachte Hinterlegung der diesem entzogenen Sache oder eines Ersatzbetrages bei Gericht gemäß § 1425 ABGB kann den Milderungsumstand nach § 47 lit c oder zumindest den nach § 46 lit g StG begründen und ein Ansuchen um Strafmilderung nach § 410 StPO rechtfertigen.
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