RS0010269 – OGH Rechtssatz
Die Antragsgegnerin ist als unredliche Besitzerin gemäß § 335 ABGB nicht nur zur Zurückstellung aller durch den Besitz der Sache erlangten Vorteile, sondern auch zum Ersatz desjenigen ( hier: der nicht tatsächlich erzielten Erträgnisse - Mietzins und Obst ) verpflichtet, was der Verkürzte erlangt haben würde.