JudikaturOGH

RS0010269 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1949

Die Antragsgegnerin ist als unredliche Besitzerin gemäß § 335 ABGB nicht nur zur Zurückstellung aller durch den Besitz der Sache erlangten Vorteile, sondern auch zum Ersatz desjenigen ( hier: der nicht tatsächlich erzielten Erträgnisse - Mietzins und Obst ) verpflichtet, was der Verkürzte erlangt haben würde.

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