RS0056457 – OGH Rechtssatz
1.) Der Scheidungsgrund nach § 47 EheG hat keine objektiv ehezerrüttende Wirkung des Ehebruches zur Voraussetzung; auch der nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft begangene Ehebruch rechtfertigt die Scheidung aus dem Verschulden des Ehebrechers.
2.) Das Klagsrecht ist gemäß § 47 Abs 2 EheG nur dann als verwirkt zu betrachten, wenn das Verhalten des Ehegatten nach seiner Vorstellung den von ihm beabsichtigten Zweck haben soll, den Ehebruch zu ermöglichen oder zu erleichtern.