JudikaturOGH

RS0024414 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 1949

Zur Haftung des Gastwirtes nach § 970 ABGB: Der Gastwirt haftet für das durch den Reisenden dem Portier bereits übergebene Gepäck auch dann, wenn in der Folgezeit der Reisende die Beherbergung nicht in Anspruch nimmt.

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