a) § 332 ZPO gilt auch im Berufungsverfahren.
b) Wenn die Ladung eines Zeugen vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden ist, so darf das Berufungsgericht zwar von der Beweisaufnahme durch Einvernahme dieses Zeugen überhaupt absehen, wenn der Kostenvorschuß nicht erlegt wird, es ist aber nicht berechtigt, die vor dem Erstrichter abgelegte Aussage zu verlesen und anders zu würdigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden