JudikaturOGH

RS0041259 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2009

Wird das Urteil mit der Entscheidung der zweiten Instanz rechtskräftig, so läuft bei Ausspruch der sofortigen Räumung die Frist nach § 409 ZPO mit dem Tage nach Zustellung der Berufungsentscheidung. Die immer gegebene Möglichkeit der Ergreifung eines unzulässigen Rechtsmittels vermag den Eintritt der Rechtskraft und den Beginn der Paritionsfrist nicht hinauszuschieben.

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