RS0101052 – OGH Rechtssatz
Ist der OGH bei Zurückweisung der Berufung als verspätet von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, so kann nach Analogie der §§ 352 ff StPO insbesondere in entsprechender Anwendung des § 358 StPO vorgegangen werden, wobei Art I des EGStPO eine analoge Anwendung der Verfahrensvorschriften zu Gunsten des Angeklagten nicht verbietet.