RS0001378 – OGH Rechtssatz
Die Nichtigerklärung des Zwangsverwaltungsverfahrens, unbeschadet der Exekutionsbewilligung und der Zwangsverwalterbestellung, hat nicht die Unwirksamkeit der inzwischen nach § 129 Abs 4 EO erfolgten Einstellung des Exekutionsverfahrens zur Folge.