RS0001826 – OGH Rechtssatz
Vor Erlag der Sicherheit ist der Aufschiebungsbeschluß unwirksam, sodaß der beantragte neuerliche Vollzug bewilligt und vollzogen werden darf. Einer Fristsetzung für den Kautionserlag bedarf es nach § 44 Abs 2 Z 1 EO - im Gegensatze zu § 44 Abs 2 Z 3 EO - nicht.