JudikaturOGH

RS0001826 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 1975

Vor Erlag der Sicherheit ist der Aufschiebungsbeschluß unwirksam, sodaß der beantragte neuerliche Vollzug bewilligt und vollzogen werden darf. Einer Fristsetzung für den Kautionserlag bedarf es nach § 44 Abs 2 Z 1 EO - im Gegensatze zu § 44 Abs 2 Z 3 EO - nicht.

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