JudikaturOGH

RS0066814 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1959

Die Beurteilung, ob eine Verfügung nach § 16 Abs 1 DSt zu treffen ist, ist Sache des Disziplinarrates. Die Entscheidung hierüber kann im Rahmen eines gegen einen gefaßten Ablassungsbeschluß ergriffenen Rechtsmittel vom OGH überprüft werden.

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