RS0036807 – OGH Rechtssatz
Die Vereinbarung, das Verfahren möge dauernd ruhen, ist eine eindeutige Zeitvereinbarung im Sinne des § 169 ZPO mit der Wirkung, daß das Verfahren von keiner der beiden Parteien mehr aufgenommen werden kann (Wirkung wie bei Zurücknahme der Klage unter Ausschluß der Kostenersatzpflicht).